Flugverbot für alle GFH-Fluggebiete ist aufgehoben

Geschrieben von Reimund Luxenburger.

Start- und Flugverbot für alle GFH-Fluggebiete ist aufgehoben

Wir dürfen wieder an unseren GFH-Fluggebieten fliegen !!

Die  "normalen" Corona Verhaltensregeln sind unbedingt einzuhalten, 

und es gelten einige Regel:

 

  • Tandemflüge nur mit Familienangehörigen.
  • an Tagen mit hohem Flugaufkommen empfehlen wir die Einrichtung eines Startleiterdienstes.
    Bittet alle Vereinspiloten mitzumachen und aktiv zu werden, wenn Dinge aus dem Ruder laufen.
  • Wir empfehlen dringend ein Flugbuch zu führen. Damit ist nachverfolgbar, wer in dem
    Gelände geflogen ist (Datenschutz ist zu beachten).
  • auf Vereinsaktivitäten wird verzichtet, Gruppenbildungen sind zu vermeiden.
  • Shuttlefahrten vermeiden (hier ist Abstandhalten schwer möglich)
  • KFZ-Parksituation checken (wildes Parken verschlechtert die Akzeptanz)
  • defensiv Fliegen, um Unfälle zu vermeiden

und immer mindestens 2 Meter Abstand halten ;-)

Zusatz:

Information vom Ensdorfer Bürgermeister  Jörg Wilhelmy
(in einer mail vom 07.05.2020 an mich)

Unter Wahrung der Auflagen aus § 7 Abs. 8 der RVO ist das Fliegen als Individualsport wieder erlaubt

(8) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und
Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt.

Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann
unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1.  Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf
     öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen
  2.  Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
  3.  Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
  4.  kontaktfreie Durchführung,
  5.  konsequente Einhaltung der Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen,
     insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  6.  keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
  7.  keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WCAnlagen möglich,
  8.  Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  9.  keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den  Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck,
     das für die jeweilige Sportart   zwingend erforderliche Sportgerät zu 
    entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
  10.  keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11.  keine Zuschauer

 

Viel Spaß beim Fliegen und bleibt gesund  !

Reimund Luxenburger

Visitorcounter

Heute 16

Gestern 39

Woche 165

Monat 679

Insgesamt 299868

Aktuell sind 449 Gäste und keine Mitglieder online

Twitter